Steuerliche Neuregelung bei Geschenken – ein bürokratischer Irrsinn?
Nach dem neuen § 37b EStG kann der Mandant ab 2007 pauschal mit 30 % besteuern:
· betrieblich veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer,
· die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden und
· für Geschenke im Sinne § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG,
· die nicht in Geld bestehen.
1. Abzugsfähigkeit von Geschenken
An der Abzugsfähigkeit von Geschenken ändert sich grundsätzlich nichts (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).
D.h. Geschenke bis zu einem Höchstbetrag von 35 € im Jahr pro Beschenktem sind weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig. Geschenke über 35
€ je Jahr und Beschenktem werden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben außerhalb der Bilanz dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugezählt.
Beispiel
Unternehmer A schenkt seinem Kunden B ein Geschenk im Wert von 50 €.
Definitionsgemäß handelt es sich bei dem Geschenk um eine Betriebsausgabe. Diese ist jedoch – durch Überschreiten der 35 €-Grenze als nicht
abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln. Diese ist außerhalb der Gewinnermittlung dem Gewinn hinzurechnen.
2. Neue Pauschalierungsmöglichkeit für Geschenke
Neu geschaffen wurde eine Pauschalierungsmöglichkeit für Geschenke. Diese besagt, dass der Schenker eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 % für den Beschenkten übernehmen kann. Die Pauschalierung erhöht sich um die damit verbundenen Nebensteuern wie Kirchensteuer oder den Solidaritätszuschlag.
Beachte
Der Mandant kann das Wahlrecht, ob pauschaliert wird, nur einheitlich ausüben. D.h. es ist einheitlich für Pauschalierungen an Kunden und
Geschäftsfreunde und für Arbeitnehmer zu bestimmen, ob die Pauschalierung auf alle Geschenke erfolgt oder nicht (§ 37b Abs. 1 Satz 1
EStG). Das Wahlrecht ist unwiderruflich. Es wird über die Lohnsteueranmeldungen gegenüber dem Finanzamt ausgeübt.
Damit bleibt bei Ausübung des Wahlrechts unbeachtlich, ob die Geschenke in der Endkonsequenz abzugsfähig oder nicht abzugsfähig sind. Mit anderen Worten: die Pauschalisierung greift auch bei Geschenken, die die Grenze von 35 € nicht überschreiten.
Bei den Empfängern (Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) lagen auch vor der Neuregelung schon steuerpflichtige Einnahmen vor. In der Praxis wurde dies nur nicht verfolgt. Ferner fehlte dem Beschenkten der Wert des Geschenks, mit dem er das Geschenk als steuerpflichtige Einnahme ansetzen konnte.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber „zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens“ die Möglichkeit der Pauschalisierung geschaffen. Durch die Pauschalisierung des Schenkers hat der Beschenkte die Zuwendung nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung zu erfassen. Es unterbleibt auch eine Erfassung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, sofern der Beschenkte Gewerbetreibender ist.
Hinweis:
Die Pauschalierungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr übersteigen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG). In diesen Fällen erfolgt eine individuelle Besteuerung.
3. Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung
Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung dient der Wert der Aufwendungen des Mandanten einschließlich Umsatzsteuer. D.h. berücksichtigte
Vorsteuerbeiträge sind bei der Berechnung der Pauschalsteuer zu neutralisieren.
Diese Pauschalsteuer entsteht unabhängig davon, ob Unternehmer A den Vorsteuerabzug geltend machen konnte oder nicht.
Erhält ein Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens eine Sachzuwendung, so ist als Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach §
8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebende Wert anzusetzen. D.h. es ist der um 4 % geminderte Endpreis anzusetzen. Somit ist der Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens in den Fällen der Herstellung nicht besser gestellt als die eigenen Arbeitnehmer des Herstellers.
4. Befreiungstatbestände von der Pauschalsteuer
Nicht von der Pauschalsteuer betroffen sind
· Betriebsveranstaltungen, wie Betriebsausflüge sind Weihnachtsfeiern,
· Annehmlichkeiten an Arbeitnehmer(Aufmerksamkeiten in geringem Umfang),
· Firmenwagenüberlassungen (§ 37b Abs. 2 Satz 2 EStG),
· Warengutscheine (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
Hier gelten weiterhin die bisher geregelten Grundsätze, beispielsweise die Grenze von 110 € bei Betriebsveranstaltungen (R 72 Abs. 4 LStR).
Bezüglich der Warengutscheine besteht – nach vorausgehendem Sachstreit – Einigung, dass Warengutscheine nicht von der Pauschalierung betroffen sind (vertiefend hierzu „Die STFA”, 1/2003, S. 23 und „Die STFA”, 4/2003, S. 22).
5. Unterrichtung des Beschenkten
Der Schenker hat die Pauschalsteuer zu übernehmen und wird insoweit zum Schuldner der Pauschalsteuer. Der Schenker hat den Beschenkten von der Übernahme der Pauschalsteuer zu unterrichten (§ 37b Abs. 3 Satz 2 EStG).
Hierdurch soll vermieden worden, dass der Beschenkte selbst das Geschenk nochmals als Einnahme versteuert.
Für die Praxis bedeutet dies, dass neben der Liste, die für die Empfänger der Geschenke zu erstellen ist, jeder Beschenkte über die erfolgte Pauschalsteuer zu informieren ist. Der Gesetzestext erfordert nicht, dass die Höhe der Pauschalsteuer genannt worden muss. Findige Beschenkte könnten sonst den materiellen Wert des Geschenkes errechnen.
Tipp
Sinnvoll wäre, wenn an dem Geschenk ein kurzer Hinweis angebracht wird, dass die Pauschalsteuer bereits übernommen worden ist. Wie der Beschenkte diesen Hinweis „aktenkundig” aufbewahren muss, ist derzeit unklar. Durch die Verpflichtung der Besteuerung des Sachwerts der
Geschenke ist zu befürchten, dass Verwaltungsanweisungen ergehen werden, die die Dokumentation der Steuerübernahme durch den Schenker erfordern.
Aus diesem Grunde empfiehlt sich nach dem derzeitigen Stand das nachstehende Muster.
Details bleiben aber abzuwarten.
Muster
Unternehmer A, Musterstr. 1, Musterstadt
Als Schenker teilen wir hiermit mit, dass wir für Ihr
Geschenk bereits die Pauschalsteuer nach § 37b
EStG übernommen haben. Wir haben diese
Pauschalsteuer beim Finanzamt Musterstadt unter
der Steuernummer xxxxx angemeldet und abgeführt.
6. Die Pauschalsteuer ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe
Übernimmt der Schenker – wie dies wohl der zukünftige Normalfall werden wird – die Pauschalsteuer, so kann der Schenker diese selbst als Betriebsausgabe geltend machen. Diese gilt jedoch nur in den Fällen, in denen ein Geschenk nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt. D.h. bei Geschenken, die als nicht abzugsfähig gelten – z. B, Geschenke, die über der Grenze von 35 € liegen, ist die Pauschalsteuer nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe einzustufen.
Wird die Grenze nicht überschritten, kann die Pauschalsteuer im Umkehrschluss abgesetzt werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu dieser Problematik äußern wird.
Etwas anderes gilt, wenn die Geschenke an Arbeitnehmer zugewendet werden. Die Nichtabzugsfähigkeit der Pauschalsteuer und des Geschenks bei Überschreitung der Grenze von 35 € gilt nur bei Nichtarbeitnehmern. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Geschenke an Arbeitnehmer – unabhängig von deren Höhe – als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, wenn die Pauschalsteuer übernommen wird.
7. Weitere praktische Konsequenzen
Um die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben als solches zu erhalten, ist weiterhin die Liste der Beschenkten zu führen (§ 4 Abs. 7 EStG). In der Praxis listet der Schenker die Beschenkten auf dem Beleg auf und die Geschenke werden auf einem besonderen Buchhaltungskonto gebucht. Die
Pauschalierung erübrigt daher diese Aufzeichnungspflichten nicht.
Technisch wird – durch die Notwendigkeit der Anmeldung der Pauschalsteuer spätestens am 10ten Tag nach Ablauf des maßgebenden Lohnsteueranmeldungszeitraumes – bei der Lohnbuchführung erforderlich werden, einen Arbeitnehmer „Geschenke” oder „Pauschalierung 30 %” anzulegen. Nur so kann problemlos eine monatlich schwankende Pauschalsteuer berechnet und zusammen mit den sonstigen Lohnsteuern abgeführt werden. Hier ist zu befürchten, dass dieser Aufwand nicht betrieben wird. Man denke nur an die Fälle, in denen der Mandant die Buchhaltung selbst erstellt, die Lohnbuchführung und den Abschluss jedoch vom Steuerbüro erstellen lässt. Es ist zu erwarten, dass im Rahmen der Abschlussarbeiten die Pauschalierung nachgeholt werden muss. Dies bedeutet, dass kontinuierlich berichtigte Lohnsteueranmeldungen für den Monat
Dezember des betreffenden Jahres zu erstellen sind, Ersatzweise sind die Pauschalierungen dem Mehrergebnisgedanken der Betriebsprüfer ausgesetzt, die den Saldo des Kontos „Geschenke” im Wege der Betriebsprüfung der Pauschalsteuer unterwerfen werden.
Ausführliche Informationen mit praxisnahen Beispielen können Sie unserer PDF-Sammlung auf http://www.rausch-steuerberater.de/ entnehmen.
Karl-Heinz Rausch + Kollegen
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